Zu einem Vertragsbruch im rechtlichen Sinne kommt es dann, wenn eine Vertragspartei ihre vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten nicht einhält. Zu den Hauptpflichten zählen solche Vereinbarungen, die die eigentliche Art des Vertrages festlegen, ob es sich z.B. um einen Arbeits-, Miets- oder Kaufvertrag handelt. Hinzu kommen weitere Nebenpflichten, die genauer beschreiben, worin die einzelnen Verpflichtungen liegen.
Wenn ein Vertragsbruch vorliegt, erfolgt nicht zwingend ein Schadensersatzanspruch. Dieser tritt erst in Kraft, wenn dem Vertragspartner ein offensichtlicher Schaden durch den nicht eingehaltenen Vertrag zugestoßen ist. Solch ein Schaden läge z.B. dann vor, wenn durch das Ausfallen einer Arbeitskraft andere Mitarbeiter die Arbeit übernehmen müssten und daher zu Überstunden gezwungen wären.

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