UWG-Verstoß

Die Abkürzung UWG steht für das Gesetzt zum unlauteren Wettbewerb und besagt u.a., dass es rechtswidrig ist die Waren lediglich dafür auszunutzen die Spiellust und das Gewinnstreben der Kunden zu reizen.

Falls es zu einer solchen oder ähnlichen Ausnutzung des Kaufverhaltens von Kunden kommt, liegt ein UWG-Verstoß vor.

Ein UWG-Verstoß liegt auch dann vor, wenn ein Produkt mit einer überhöhten unverbindlichen Preisempfehlung gekennzeichnet ist, da hier absichtlich der Kunde getäuscht wird, um selbst davon zu profitieren. Um dem Verbraucher einen Schutz zu gewährleisten wurde das oben genannte UWG eingeführt.

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