Unterhalt

Der Begriff Unterhalt bezeichnet Geldleistungen, die der Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person dienen. Man kann durch eine vertragliche Vereinbarung oder aber per Gesetz dazu verpflichtet sein für andere diesen Unterhalt zu zahlen.

Die verschiedenen Gründe für eine solche Zahlungspflicht sind unterteilbar in Familienunterhalt, Verwandtenunterhalt oder Ehegatten- bzw. Geschiedenenunterhalt.

Familienunterhalt meint sämtliches Aufkommen für die Lebensbedürfnisse der Ehegatten und deren gemeinsamer Kinder. Beide Partner müssen sich an dem Unterhalt beteiligen, wobei derjenige, der den Haushalt führt, dies meist dadurch erfüllt.

Unter Verwandtenunterhalt versteht man sämtliche Kosten, die bei Eltern, Kindern oder Großeltern anfallen können. Darunter zählen auch die Mittel zur Berufsausbildung und auch die Deckung von eventuellem Pflegebedarf bei Kindern oder älteren Menschen.

Auch fällt hierunter die Kostendeckung von leiblichen Kindern, die beim Ex-Partner leben.
Ehegattenunterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt besagt, dass auch nach einer Trennung die geschiedenen Ehegatten unter ähnlichen Standards leben sollen wie sie es zuvor konnten. Dafür ist der jeweils besser verdienende Partner zuständig. Es kann allerdings hier auch von der Trennungsursache stark abhängen.

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