Die Änderung des Artikels 13 des Grundgesetzes in Deutschland im Jahre 1998, mit der die so genannte akustische Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung ermöglicht wurde, wird umgangssprachlich als Großer Lauschangriff bezeichnet. Er hat eine Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung zum Inhalt und ist bis heute umstritten.
Vom „Großen Lauschangriff“ ist der „Kleine Lauschangriff“ zu unterscheiden. Im Rahmen des Großen Lauschangriffs sind die Polizei und Staatsanwaltschaft befugt, auch die Wohnung als intimsten Bereich des Menschen zu überwachen. Der Kleine Lauschangriff bezieht sich auf Gespräche außerhalb von Wohnungen, also an öffentlichen Örtlichkeiten sowie auch an allgemein zugänglichen Büro- und Geschäftsräumen. Wohnungen in diesem Sinne sind die Bereiche, die der Berechtigte der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens und Wirkens gemacht hat.
Der Begriff “Lauschangriff” in bezug Detektei bedeutet das Überwachen eines Zielobjektes mit Hilfe von akustischer Werkzeuge.

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