Beweisverfahren

Beweisverfahren

Im Strengbeweisverfahren vor dem Zivilgericht kommen nach deutschem Recht als Beweismittel nur Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen in Betracht.

Daneben existiert der so genannte Anscheinsbeweis (auch Beweis des ersten Anscheins oder prima facie-Beweis), der allerdings kein Beweismittel im engeren Sinn ist, sondern eine Regel, die in bestimmten Fällen eine Beweiserleichterung ermöglicht. Der Anscheinsbeweis ist – abgesehen von dem Spezialfall des § 292a ZPO – gesetzlich nicht geregelt. Im Freibeweisverfahren kann die Überzeugung des Richters auch durch andere Mittel (z. B. durch eidesstattliche Versicherung) hergestellt werden.

In der Hauptverhandlung im Strafverfahren kommen für den Strengbeweis nur Einlassung und Geständnis des Angeklagten, Zeugen, Sachverständige, Augenschein und Urkunden in Frage. Der Strengbeweis ist dort für die Feststellung der Tatsachen, die die Schuld- und Straffrage betreffen, vorgeschrieben. Das der Hauptverhandlung vorausgehende Ermittlungs- und Zwischenverfahren wird mit dem Freibeweis geführt.

Tags: , , ,

Get Adobe Flash playerPlugin by wpburn.com wordpress themes