Abhörgeräte

Abhörgeräte

Rein akustische Abhörgeräte bestehen häufig aus einem Trichter, dem man ans Ohr hält. Sie ermöglichen das akustische Verfolgen entfernter Vorgänge.

Bei elektroakustischen Abhörgeräten wird ein Mikrofon zur Aufnahme des Schallsignals verwendet. Dieses wird entweder über ein Kabel (auch über PLC), eine Funkverbindung oder auch über eine optoelektronische Verbindung zum Empfänger übertragen.

Drahtgebundene Systeme werden im Regelfall nur dann verwendet, wenn die Abhöranlage eine dauerhafte Installation ist und sich die Räumlichkeiten in der Gewalt des Abhörers befinden.

Lasermikrofone werden zum Abhören von Räumen benutzt. Dabei wird ein Laserstrahl auf ein Objekt im abzuhörenden Raum (meist ein Fenster) gerichtet, das durch die Schallwellen der im Raum gesprochenen Worte zum schwingen angeregt wird. Aus dem vom Objekt reflektierten Strahl, wird die Schallinformation rekonstruiert.

Die einfachste Methode Telefonleitungen galvanisch anzuzapfen, wird heute nur von “Amateuren” verwendet, insbesondere dort, wo Fernsprechleitungen als Freileitungen verlegt sind oder Zugang zu Anlagen besteht. Meist werden induktive Verfahren benutzt, die den Vorteil haben, daß keine Arbeiten an der Leitung nötig sind. Auch ist induktives Abhören unauffällig, da kein verdächtiger Knackspuls entsteht.

Signale, die mit Hilfe von PLC-Anlagen übertragen werden, können leicht mit Hilfe von Radioempfängern, welche die benutzten Frequenzbereiche empfangen können, in der Nähe der Leitung empfangen werden.
Funkfrequenzen können prinzipiell mit jedem Empfänger, der die zu überwachende Funkfrequenz empfangen kann, abgehört werden. Wenn man nicht nur Sendeaktivitäten überwachen will, muß man das Signal demodulieren und/oder decodieren können.

Rechtliches

Der Betrieb und der Besitz rein akustischer Abhörgeräte ist nicht verboten. Dies gilt auch für drahtgebundene Anlagen, die nicht mit Hochfrequenz betrieben werden. Allerdings darf das nicht-öffentlich gesprochene Wort nicht mitgeschnitten werden. Der Besitz von Abhörgeräten für Funkfrequenzen ist erlaubt und der Betrieb auf Frequenzen unter 27 MHz (VLF, LW, MW und KW) auch ohne Einschränkungen zulässig. Dies gilt aber nicht für den Empfang von Frequenzen über 30 MHz, da diese auch u.a. von der Polizei intensiv genutzt werden. Bei drahtlosen Geräten ist die Situation wie folgt: CB-Funkgeräte, Handys und alle allgemein verkäuflichen Geräte dürfen von jedermann gekauft und – aber nicht zur Überwachung des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes – verwendet werden. Geräte, die in den Amateurfunkbändern arbeiten, dürfen nur von lizenzierten Amateurfunkern betrieben werden. Andere Geräte dürfen nur von Inhabern entsprechender Lizenzen benutzt werden oder ihr Betrieb ist gänzlich untersagt.

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